Donnerstag, 4. April 2013

Was ist ein ETF? - Teil 3b

Im ersten Teil der Artikelserie "Was ist ein ETF? - Teil 1" haben wir gesehen, was hinter dem Begriff ETF steckt und einen kleinen Kosten-Vergleich mit aktiv gemanagte Fonds durchgeführt.
In zweiten Teil "Was ist ein ETF? - Teil 2" wurden die verschiedenen Möglichkeiten einen Index nachzubilden und die Vor- und Nachteile eines ETFs im Vergleich zu Direktinvestments betrachtet.
Im Teil 3a haben wir uns die generelle Besteuerung von ETFs angeschaut. Im nun folgenden Teil 3b behandeln wir intransparente ETFs und mögliche Strafsteuern.

Besteuerung von "intransparenten" ETFs
Ein Thema, welches seit einigen Monaten auch hier auf finanziell umdenken immer mal wieder auftaucht, ist eine mögliche Strafsteuer für sogenannte intransparente ETFs. Viele ETFs aus den USA, die hier teilweise bereits besprochen wurden, fallen unter diese Rubrik.
Die Verunsicherung darüber ist nicht nur hier, sondern auch bei Recherchen im Netz sehr groß. Ohne das Thema vollumfänglich und endgültig klären zu können, trage ich die Punkte zusammen, mit denen sich etwas anfangen lässt.

Um vorweg zwei Punkte auseinanderzuhalten, es geht hier nicht darum, ob ein ETF in Deutschland zum Vertrieb zugelassen ist oder nicht. Einzig die Veröffentlichungspflichten sind relevant.

Seit dem 01.01.2004 haben sämtliche inländische und ausländische Investmentgesellschaften die Verpflichtung die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diejenigen, die dies nicht tun gelten als intransparent. (Die folgenden Zitate sind in kursiv).


Zitat aus § 6 InvStG:
Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/invstg/BJNR272400003.html

Inzwischen liegen auch neuere Urteile nach der geänderten Gesetzeslage vor, allerdings steht ein höchstrichterliches Urteil vom BFH (Bundesfinanzhof) noch aus. Hier mal zwei Beispiele.

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 1159/08
Entscheidungsstichwort
Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz.

1. Ist der Steuerpflichtige an sog. schwarzen US-Investmentfonds, die die Publizitätsanforderungen nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllen, beteiligt, so ist die deswegen durchgeführte Besteuerung der Einkünfte aus den US-Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 InvStG nicht verfassungswidrig oder EU-rechtswidrig; sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, das Verbot einer (versteckten) Diskriminierung, den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz oder das Verbot einer übermäßigen Besteuerung.

2. Dass in § 5 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 5 InvStG spezifische, nur von ausländischen Investmentgesellschaften einzuhaltende Anforderungen enthalten sind, führt nicht zu einer diskriminierenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.

3. Es ist EU-rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das - grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 InvStG anwendbare - Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG im Anwendungsbereich von § 6 InvStG nicht gilt und dass der Gesetzgeber durch §§ 2, 4 InvStG einerseits und § 6 InvStG andererseits unterschiedliche Vorschriften für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einnahmen aus Investmentanteilen geschaffen sowie für inländische und ausländische Investmentgesellschaften im Investmentsteuergesetz teilweise unterschiedliche Fondsbegriffe geregelt hat.

4. Im Urteilsfall kann offen bleiben, ob die im Falle eines Verlustes bei Rückgabe oder Veräußerung von Investmemtanteilen dennoch eintretende Versteuerung nach § 6 InvStG von 6 % des letzten Rücknahmepreises verfassungsgemäß ist.

Nachzulesen bei dejure.org und finanzgericht.berlin.brandenburg.de

FG Hamburg Urteil vom 13.07.2012 - 3 K 131/11
Entscheidungsstichwort
Internationales Steuerrecht/Einkommensteuerrecht: §§ 5 und 6 InvStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. 

Leitsatz
Die Pauschalbesteuerung der Anleger intransparenter Fonds gemäß §§ 5 und 6 InvStG ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß (wie hier: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 1 K 1159/08 , veröffentlicht am 16.07.2012; zweifelnd jedoch FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 03.05.2012 16 K 3383/10 F , veröffentlicht am 16.07.2012).

Nachzulesen bei dejure.org und rechtsprechung.hamburg.de


Das FG Düsseldorf hat dagegen Zweifel geäußert.
Nachzulesen bei dejure.org und openjur.de


Die Angelegenheit liegt nun beim obersten Gericht (BFH) und wird vermutlich erst in einigen Jahren entschieden.

Die drei Urteile wurden auch auf der Seite steuertipps.de zusammengefasst.

Unsichere Rechtslage
Also handelt es sich hier insgesamt um eine unsicheren Rechtslage. Die sogenannte "Strafsteuer" - es handelt sich formal-juristisch um eine Schätzung der Erträge, weil die Investmentgesellschaft diese Daten dem Fiskus nicht offen legt - ist derzeit geltendes Recht. Bevor der Sachverhalt endgültig vom BFH entschieden wird, kann es noch weitere Verfahren geben, aber dürften die Chancen ziemlich gering sein, dass sich hier etwas ändert.

Was geschieht bei der Veräußerung?
Wichtig und interessant für Anleger ist die Frage, was bei der Veräußerung geschieht, denn hier zieht das deutsche Kreditinstitut in jedem Fall die Abgeltungssteuer ein.
Es gibt eine Anweisung des Bundesministers der Finanzen, die diesen Fall regelt. Es ist der Erlass vom BMF, 18.8.2009, IV C 1 - S 1980 - 1/08/10019
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/349/Content/000349069.htm

Dort heißt es in Tz. 196a:
Wurden während der Besitzzeit des Anlegers Erträge nach § 6 InvStG versteuert, sind auch diese mit Ausnahme der Ausschüttungen zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung vom Veräußerungserlös abzusetzen. Diese Kürzung kann nicht im Rahmen des Steuerabzugs nach § 8 Abs. 6 InvStG berücksichtigt werden.

Daraus ergibt sich folgendes:
1. Bei thesaurierenden intransparenten Fonds sind die jährlichen Erträge zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben.
2. Bei Veräußerung ist der Veräußerungserlös um die bereits versteuerten Beträge (nicht ausgeschüttet) zu vermindern, da hier bereits eine Versteuerung stattgefunden hat.

Beispiel:
Anschaffungkosten: 1.000 € in 2008
Mindeststeuer in allen Jahren 6%, der Rücknahmepreis entspricht den Anschaffungkosten - also pro Jahr 60 € (aus Vereinfachungsgründen)

In 2013 steigt der Kurs auf 2.000 €, der Anleger verkauft.

Berechnung:
Verkaufspreis: 2.000
Anschaffungskosten: 1.000 €
Veräußerungsgewinn: 1.000 € - der von der Bank mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% = 250 € versteuert/einbehalten wird.

In der ESt-Erklärung 2013 sind zu erklären:
Veräußerungsgewinn: 1.000
Bereits versteuert in 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 (5x60 =) 300
Minderung Veräußerungsgewinn um 300 €
zu versteuern = 700 €

Im Endeffekt werden also die Erträge bei einer Veräußerung durch den automatischen Steuerabzug erfasst, jedoch sieht die gesetzliche Regelung vor, dass sie jährlich erfasst werden müssen - eben mit der sogenannten "Strafsteuer". Diese "Strafsteuer" verliert jedoch durch die Anrechnung beim Verkauf ihren Schrecken, es handelt sich praktisch um eine Vorauszahlung auf die beim Verkauf anfallende Steuer.

Fazit zur "Strafbesteuerung" bzw. Schätzung der Erträge
Bei der typischen Beimischung zum Depot ist die Auswirkung bei sogenannten intransparenten Fonds/ETFs insgesamt eher marginal. Bei 5.000 € wären das an Mindeststeuer 300 € (Steuern = 75 €), die zu versteuern wären - steigt der Kurs, sind es natürlich mehr. Die Frage ist, ob es bei dieser Größenordnung das Finanzamt ernsthaft interessiert - zumal sich das bei Veräußerung wieder bereinigt.
Es ist natürlich denkbar, dass irgendwann das Finanzamt die Geldinstitute auffordert, die Anleger zu benennen, die entsprechende Fonds in ihren Depots haben und diese dann anschreibt.

Wem das alles zuviel Aufwand oder Risiko ist, der kann bis zur endgültigen Klärung des BFH (Bundesfinanzhof) warten und bis dahin auf intransparente Fonds/ETFs verzichten.

Das war der letzte Beitrag zur Artikelserie "Was ist ein ETF?".
Die Artikel Teil 3a und Teil 3b wurde von einem fachlich qualifizierten Leser "gegengelesen". Dennoch sind Anmerkungen oder Richtigstellungen gerne willkommen.

Zum Weiterlesen:

Ein wichtiger Hinweis in eigener Sache:
Generell empfehle ich hier keine Investments, sondern stelle sie vor und berichte darüber, weil ich sie interessant finde. Aber bei diesem Thema hier möchte ich besonders auf den unten auf der Seite und im Impressum stehenden Haftungsausschluss hinweisen. Die Beiträge auf diesem Blog sind nach bestem Wissen recherchiert und aufbereitet. Sollten dennoch fehlerhafte der unvollständige Angaben dabei sein, übernehme ich dafür keine Gewähr.

10 Kommentare:

  1. Danke für deine ETF-Artikel-Serie. Du schaffst es wirklich immer wieder, die Thematik anschaulich darzustellen!

    Viele Grüße

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  2. Hallo Lars,
    die folgende Aussage, insbesondere den letzten Satz, von Dir kann ich so nicht bestätigen: "Im Endeffekt werden also die Erträge bei einer Veräußerung durch den automatischen Steuerabzug erfasst, jedoch sieht die gesetzliche Regelung vor, dass sie jährlich erfasst werden müssen - eben mit der sogenannten "Strafsteuer". Diese "Strafsteuer" verliert jedoch durch die Anrechnung beim Verkauf ihren Schrecken, es handelt sich praktisch um eine Vorauszahlung auf die beim Verkauf anfallende Steuer."

    Im Rahmen der steuerlich intransparenten Fonds (u.a. PowerShares Fin. High Yield), die ich bis heute hatte ist es egal ob es sich um einen Ausschütter oder Thesaurierer handelt. Am Ende des Jahres hat meine Bank einen sogenannten jährlichen Mehrbetrag ausgewiesen. Dieser musste in den Vorjahren versteuert werden (Anlage KAP, Zeile 17 bzw. Zeile 15) und wurde beim Verkauf ebenfalls automatisch versteuert (analog zu einem ausländischen Thesaurierer). Die einzige Möglichkeit die mir nun bleibt ist, mir die bereits versteuerten Mehrbeträge über die Steuererklärung wiederzuholen (Stichwort Doppelbesteuerung, nämlich jährlich und beim Verkauf). Faktisch ist der ausgewiesene Mehrbetrag aber einmal versteuert worden. D.h. die Gesamtrendite des eigentlich guten Fonds wird empfindlich erniedrigt, da es sich bei oben genanntem Fonds ja um einen Ausschütter handelt und die normalen Ausschüttungen ja auch schon normal versteuert werden!
    Von daher würde ich mir den Kauf von steuerlich intransparenten Fonds gut überlegen. Vielleicht hängt das Ganze natürlich auch von der depotführenden Stelle ab, insgesamt wird durch die Strafsteuer/den jährlichen Mehrbetrag die Rendite aber deutlich gemindert (ist zumindest bei meiner Bank so).
    Grüsse

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    1. Vielen Dank für Deinen Erfahrungsbericht. Dass die Banken nicht einheitlich mit dieser Problematik umgehen, liegt sicher u.a. an der noch unsicheren Rechtslage.

      Aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann hast Du zwar mehr Aufwand die Mehrbeträge über die Steuererklärung wiederzuholen - was lästig genug ist - aber unter dem Strich keinen Verlust aufgrund der Besteuerung, oder?

      VG

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    2. Hallo Lars,
      leider habe ich unter dem Strich an dieser Stelle einen Verlust gemacht!

      Letztes Jahr hatte ich den Fonds PowerShares High Yield (US73936Q7934) gekauft. Die monatlichen Ausschüttungen wurden normal versteuert. Am Jahresende hat meine Bank aber einen Mehrbetrag über eine Summe X ausgewiesen. Diese Summe X muss über die Steuererklärung versteuert werden. Unabhängig davon ob das passiert oder nicht, wird diese Summe X beim Verkauf automatisch versteuert. Da ich die Summe X bereits in der Steuererklärung 2012 erklärt habe ist diese Summe doppelt versteuert worden (2012 und beim Verkauf diesen Jahres). Die Doppelbesteuerung kann ich mir mit der Steuererklärung 2013 wiederholen. Summa summarum ist die Summe X aber versteuert worden, trotz der Tatsache das es sich um einen ausschüttenden Fonds handelt! Opportunitätskosten sind hier noch nicht berücksichtigt (ich kann mir die zuviel gezahlte Steuer ja erst in 2014 zurückholen). Ergo mindert die Steuer, die ich auf den Betrag X zahle, die Rendite des Fonds. Bezogen auf die Ausschüttungsrendite hat das in meinem Fall bedeutet, dass die jährliche Nettorendite um rund 1 Prozentpunkt geringer ausgefallen ist. Anstatt ca. 6,3% Nettorendite (nach Steuern) hatte ich nur noch ca. 5,2%.
      Da ich ja vorher auch nicht weiß wie hoch der jährliche Mehrbetrag sein wird, den mir die Bank ausweist, kann die obige Diskrepanz natürlich auch mal größer sein.

      Daher sollte sich jeder gut überlegen, ob er steuerlich intransparente Fonds kaufen will oder nicht.
      Grüsse

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    3. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Mehrbetrag nicht zwischenzeitlich vorgenommene Thesaurierungen sind?
      Waren im ETF möglicherweise MLPs enthalten, die in den USA steuerlich günstiger behandelt werden als in Deutschland?

      Es geht hierbei möglicherweise recht tief in die Feinheiten des Steuerrechts hinein, daher würde ich auf jeden Fall einen Steuerberater befragen bzw. beauftragen.

      Wenn alles rechtens ist und man nach Abzug sämtlicher Steuern eine Ausschüttungs-Rendite (netto) von 5,2% erhält, finde ich das Ergebnis dennoch sehr positiv. Wer hat - nach Abzug aller Steuern - mit anderen Investments ein ähnlich hohes Ergebnis erzielt?

      Ich möchte das Thema nicht kleinreden, aber letztendlich muss eingeschätzt werden, welches Ergebnis im Vergleich mit anderen Investments unterm Strich herauskommt. Über 5% netto ist nach meiner Einschätzung sehr ordentlich.

      VG
      Lars

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  3. Von zwei Lesern dieses Blog ist mir bestätigt worden, dass bei Cortal Consors die zusätzliche Schätzungssteuer bei ETFs, die nicht im Bundesanzeiger gelistet sind, angefallen sind.

    Wer kennt noch andere Banken, bei denen die "Strafsteuer" in der Praxis tatsächlich erhoben wurde?

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  4. Hallo, ich wollte den Global X Superdividend ETF kaufen und hane mich voeher mit der DAB-Bank in Verbindung gesetzt.
    Antwort:
    Dieser Fonds wird vom bankenübergreifenden Informationssystem WM derzeit als intransparenter Fonds eingestuft, so dass es zu einer pauschalen Besteuerung mit einem geschätzten Wert kommt.
    Dies bedeutet, dass sämtliche Ausschüttungen sowie 70,00 % der positiven Wertentwicklung jedes Kalenderjahres während Ihrer Haltedauer anzusetzen sind; mindestens jedoch 6,00 % des letzten Rücknahmepreises des Kalenderjahres.
    Die Steuern auf diese pauschalen Beträge werden von uns entsprechend Ihrer Haltedauer abgeführt.

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  5. Ich habe dieses Problem auch schon kennengelernt. Nach den Tipps auf dieser Seite habe ich den ishares global select Dividend 100 erworben. Hier war auch das Problem der Intransparenz, welches Blackrock aber ausräumen konnte. Laut deren Aussage sind alle ishares-Fonds, welche in Deutschland handelbar sind, transparent.

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  6. Eine kurze Frage zur Steuererklärung. Im schlimmsten Fall zieht mir der Staat doch einfach zu viel Steuern (Schätzungssteuer) ab, aber strafbar wegen eines intransparenten ETFs, den ich nicht in der Steuererklärung angegeben habe, kann ich mich dabei doch nicht machen oder? Eine kurze Antwort würde mir wirklich viel weiterhelfen. Danke!!!

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  7. Hallo,

    Ich habe eine Frage an dieser Stelle:

    wie bekomme ich Zugang zum bankenübergreifenden Informationssystem WM?
    Was muss ich hierfür tun (Anmeldung, Link?), damit ich für eine WKN oder ISIN sehe, ob dieses Wertpapier transparent oder intransparent ist?

    Vielen Dank und Gruß
    Torcidas

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